ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KLOTZ GRASSINGER UNTERNEHMENSGRUPPE
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Den Angeboten und Verträgen der zur KLOTZ GRASSINGER Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen (KLOTZ LABS Kosmetikmanufaktur GmbH, KLG CONIUNCTA GmbH, KLG LIQUIDA GmbH und GRASSINGER GmbH, Frauenstr. 44, 82216 Maisach), (nachfolgend "KLG") über die Entwicklung, Herstellung, Anpassung und Lieferung von KLG-Produkten und über weitere Leistungen, die durch KLG erbracht werden, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KLG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KLG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
(1) Der Vertrag kommt mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch KLG oder mit einer vom Kunden veranlassten Lieferung durch KLG zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss. Mündliche Zusagen seitens KLG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(2) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote, die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Produktangaben, Preislisten und sonstige Unterlagen von KLG unverbindlich. Für die Definition der Beschaffenheit eines KLG-Produktes oder einer durch KLG zu erbringenden Leistung sind ausschließlich die Beschreibungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KLG maßgebend.
(3) KLG behält sich stets das Recht zu Änderungen oder Anpassungen der KLG-Produkte vor und wird, soweit nicht anders vereinbart, nach eigenem Ermessen den Kunden über etwaige Änderungen oder Anpassungen informieren.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, behält sich KLG an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Rezepturen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von KLG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von KLG diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch KLG. Zu den Leistungen von KLG können insbesondere gehören:
(a) Lieferung von standardisierten KLG-Produkten, die keine individuelle Anpassung für den jeweiligen Kunden benötigen (nachfolgend "Standardprodukte").
(b) Entwicklung, Herstellung und Lieferung von KLG-Produkten im Auftrag und nach den Spezifikationen des Kunden, die von dem Kunden unter eigenem Namen und unter eigener Marke vertrieben und verkauft werden (nachfolgend "Private Label Produkte").
(c) Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Synthesen und/oder Methodenentwicklungen nach den Spezifikationen des Kunden (nachfolgend „Kundensynthese“).
(2) Die Entwicklung und Lieferung von Private Label Produkten oder Kundensynthesen erfolgt im vereinbarten Zeitrahmen auf Grundlage der zwischen dem Kunden und KLG abgestimmten Produktspezifikationen/Analysenzertifikaten nach einem von KLG vorgegebenen Format. Der Kunde ist berechtigt, die Produktspezifikationen jederzeit bis zur Auslieferung zu ändern und anzupassen.
Jede Änderung und Anpassung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von KLG. KLG wird den Kunden über die mögliche Änderung der Vergütung und der Herstellungs- und Liefertermine informieren und die Zustimmung hierzu einholen. Zusätzlicher Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Änderungen und Anpassungen des Kunden stehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht zustimmen, ist KLG nicht verpflichtet, die Änderungen durchzuführen. KLG ist berechtigt, die Kosten der Prüfung der Machbarkeit der Änderungsanforderungen des Kunden dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Kundensynthesen beruhen auf vorläufigen Konzeptionen, die auf der Grundlage von Literaturrecherchen und eigenen Erfahrungen bei der Synthese ähnlicher Moleküle nach bestem Wissen erstellt wurden. Es verbleibt dennoch ein Restrisiko, dass die beabsichtigte Kundensynthese nicht erfolgreich ist und das Zielmolekül nicht oder nicht in der avisierten Menge oder Reinheit hergestellt werden kann. Sofern das vereinbarte Ziel nur mit erheblich höherem Aufwand erreicht werden kann, gilt der vorhergehende Absatz entsprechend. Sollte der Kunde den Anpassungen nicht zustimmen, ist KLG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen abzurechnen.
(3) Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist nicht geschuldet.
(4) KLG ist berechtigt, im Falle der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, den Vertrag nach Ablauf einer von KLG gesetzten angemessenen Frist zu kündigen. Daneben ist KLG berechtigt, die ihr ggf. entstandenen zusätzlichen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(5) KLG ist berechtigt, bei kundenseitiger Nichteinhaltung dem Kunden gegenüber festgesetzten Beistellungsfristen, Aufträge fristgerecht in Rechnung zu stellen.
(6) KLG ist berechtigt, einen durch unvorhersehbare oder unangekündigte Beschaffenheiten aufgetretenen Mehraufwand bei Beistellungen und Verabeitungsaufträgen von Fremdmaterialien in Rechnung zu stellen.
(7) KLG ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Teilaufgaben des Gesamtauftrags geeigneter Unterauftragnehmer nach eigener Auswahl und eigenem Ermessen zu bedienen.
(8) KLG ist berechtigt, Surrogate einzusetzen, insofern eine ähnliche chemische sowie physikalische Beschaffenheit besteht.
(9) KLG ist berechtigt, bereits erbrachte bzw. zu erbringende Leistungen im Rahmen der Anzeige Lieferbreitschaft abzurechnen. Lieferbereitschaft bedeutet, dass KLG auftragsbezogene und nicht direkt kundenmitwirkungspflichtige Leistungen jederzeit in Rechnung stellen kann. Dies schliesst unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate ohne Einfluss einer Fertigstellungsmöglichkeit seitens KLG) mit ein.
(10) KLG ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden unter Angabe seines Firmennamens zu nennen.
4. VERGÜTUNG, ERSATZ BEI KÜNDIGUNG
(1) Die Vergütung versteht sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, als Nettopreise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vergütung stehenden Sonderzahlungen (z.B. Bankgebühren, Währungswechselgebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung versteht sich in Euro. Verpackungsrücknahme und Verpackungsentsorgung sind gesondert zu vereinbaren.
(2) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648BGB Gebrauch. kann KLG statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Vergütung der noch nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Das Recht des Kunden zum Nachweis, dass der KLG gem. § 648 BGB entstandene Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale oder KLG gar kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der vereinbarte Gesamtpreise bzw. Abschlagszahlungen hierauf werden gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
(2) Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. KLG ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu stellen, soweit nicht abweichend vereinbart. Der Kunde kann jederzeit die Ausstellung physischer Rechnungen verlangen.
(3) KLG zahlt innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang und Prüfung von Waren bzw. nach Prüfung der Erbringung erfolgter Dienstleistungen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
(5) Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Herstellungs- und Lieferfristen setzt die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie der sonstigen Vertragspflichten des Kunden voraus. Befindet sich der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie seiner sonstigen Vertragspflichten, insbesondere auch Zahlungsverpflichtungen aus vorherigen Vertragsbeziehungen, in Verzug, kann KLG die weitere Ausführung der Leistung verweigern.
(6) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
(7) KLG ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
(8) KLG behält sich vor, Forderungen und vereinbarte Zahlungsbedingungen bei Änderungen oder nicht ausreichender Bonität des Kunden sofort fällig zu stellen bzw. zur Wahrung der Fortführungsfähigkeit nach eigenem Ermessen zu ändern.
6. LIEFERUNG, LEISTUNGSFRISTEN
(1) Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Einfuhr in Nicht-EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr. Etwaige Einfuhrbeschränkungen in den vom Kunden gewünschten Lieferort gehen zu seinen Lasten.
(2) Alle von KLG genannten Fristen, insbesondere Entwicklungs- und Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich seitens KLG als verbindlich bezeichnet werden. Der Ablauf verbindlicher Fristen berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm – vorbehaltlich den entsprechenden Beschränkungen in diesen AGB – zustehenden gesetzlichen Rechte, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Abhilfefrist.
(3) KLG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Epidemien und Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die KLG nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse KLG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KLG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KLG vom Vertrag zurücktreten.
(4) KLG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, KLG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
7. GEFAHRÜBERGANG
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Gegenstandes an Lager, Spediteur, Frachtführer, sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder den Kunden selbst auf den Kunden über, wobei der Beginn des Fertigmeldungs-, Einbuchungsvorgangs bzw. des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KLG noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware lieferbereit ist und KLG dies dem Kunden angezeigt hat.
(2) Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch KLG betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Etwaige Lieferungen werden von KLG nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Soweit die vertraglich vereinbarten Leistungen eine Abnahme erfordern, gilt das Produkt als abgenommen, wenn
• die Lieferung abgeschlossen ist,
• KLG dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung des Entwicklungsergebnisses zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des KLG-Produkts begonnen hat (z.B. den Vertrieb des Produkts aufgenommen hat oder das Produkt im Rahmen seiner eigenen Produktion verwendet) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines KLG angezeigten Mangels, der die Nutzung des KLG-Produkts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8. EIGENTUMSVORBEHALT, ABTRETUNGSVERBOT
(1) KLG behält sich das Eigentum an den gelieferten KLG-Produkten bis zum vollständigen Eingang der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen von KLG aus dem zugrunde liegenden Vertrag (Lieferung von KLG-Produkten) und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige KLG-Produkte mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden KLG-Produkte entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der KLG-Produkte, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KLG ab.
(3) Der Kunde darf diese an KLG abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für KLG einziehen, solange KLG diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von KLG, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird KLG die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann KLG vom Kunden verlangen, dass dieser KLG die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und KLG alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die KLG zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte durch den Kunden wird immer für KLG vorgenommen. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte mit anderen Sachen verarbeitet werden, die KLG nicht gehören, so erwirbt KLG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des KLG-Produktes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte.
Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte mit anderen nicht KLG gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt KLG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden KLG-Produkte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden KLG-Produkte in der Weise verbunden oder vermischt, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und KLG bereits jetzt einig, dass der Kunde KLG anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt.
(6) Tritt KLG bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist KLG berechtigt, die noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden KLG-Produkte auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und/oder Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Weitere Ansprüche der KLG bleiben hiervon unberührt.
(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Kunde KLG sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Die Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche von KLG bezüglich der noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden KLG-Produkte trägt der Kunde.
(8) Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von KLG gegen den Kunden aus dem zugrunde liegenden Vertrag und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige Produkte zwischen der KLG und dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt, ist KLG auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl von KLG entsprechende Sicherheiten freizugeben.
9. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das KLG-Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung und der dem Einzelvertrag mit dem Kunden zugrunde liegenden Produktspezifikation bzw. dem Analysenzertifikat [Ziffer 3 (2)]. Ein Mangel liegt nicht vor und die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn und soweit
• der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die KLG-Produkte nicht lichtgeschützt transportiert und/oder gelagert werden, oder
• der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die KLG-Produkte nicht bei der empfohlenen Raumtemperatur von 15 bis 25°C transportiert und/oder gelagert werden, oder
• der Mangel auf kundenseitig beigestellte Primär- und Sekundärpackmittel zurückzuführen ist, oder
• die KLG-Produkte sich länger als drei Monate ausserhalb von KLG kontrollierten bzw. von KLG zertifizierten Lagern befinden, oder
• die KLG-Produkte von einem Dritten ohne vorherige Zustimmung weiterverarbeitet werden, oder
• die KLG-Produkte rohstoffbedingt Entmischungserscheinungen wie Sedimentation und/oder Aufrahmung aufweisen, oder
• die KLG-Produkte technisch bedingt Spuren anderer nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 verwendbarer Rohstoffe enthalten, oder
• die von KLG nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 als verkehrsfähig regulierten Rohstoffe nicht durch Dritte anerkannt werden, oder
• die KLG-Produkte im Rahmen des technischen Fortschritts oder internen Prozessänderungen verändert wurden, oder
• die KLG-Produkte Schwankungen bei Stellmitteln nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 wie Puffer und/oder Gelbildner aufweisen,
• die KLG-Produkte Surrogate ähnlicher chemischer und physikalischer Beschaffenheit beinhalten,
• die KLG-Produkte zur Wahrung der Lieferfähigkeit und Sicherheit angepasst wurden.
(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale und/oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von KLG bestätigt werden. Beiliegende Produktbeschreibungen sowie die einzelvertraglich vereinbarte Beschaffenheit stellen, sofern nicht anders zwischen KLG und dem Kunden vertraglich vereinbart, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB bzw. § 639 BGB dar.
(3) KLG behält sich aufgrund herstellungs- und materialspezifischer Besonderheiten eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der Auftragsmenge vor. Mengenunterschiede werden im Rahmen eines Folgeauftrags ausgeglichen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte KLG-Produkt unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Das jeweilige Produkt gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn KLG nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die KLG-Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge KLG nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von KLG ist ein beanstandetes KLG-Produkt frachtfrei an KLG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KLG die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das KLG-Produkt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(5) Bei Sachmängeln des gelieferten KLG-Produkts ist KLG nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle
des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(6) KLG ist berechtigt, die Nichterfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung beim Kunden oder einem anderen von ihm benannten Empfänger bzw. ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn und soweit eine Abnahme erforderlich ist. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von KLG oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(8) Bei den KLG-Produkten handelt es sich u.U. um Produkte, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. Es obliegt dem Kunden, etwaig erforderliche behördliche Zulassungen/Zertifikate zu erwerben und sich im Vorfeld einer Beauftragung über die Voraussetzungen zu erkundigen und KLG hierüber zu informieren. KLG gewährleistet nicht, dass die KLG-Produkte, insbesondere die Private Label Produkte bzw. Kundensynthesen, die Voraussetzungen einer behördlichen Zulassung erfüllen.
10. HAFTUNG
(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet KLG unbegrenzt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KLG nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit KLG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung von KLG ist ausgeschlossen.
(3) Soweit KLG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11. KLARSTELLENDE HINWEISE ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ UND REGULATORISCHE HINWEISE
(1) Im Falle einer Freistellungsvereinbarung wird im Hinblick auf den Umfang des Versicherungsschutzes für die Leistungen und Produkte von KLG auf folgende Klausel aus den Versicherungsverträgen zwischen KLG und der AXA Versicherung AG hingewiesen: „Versicherungsschutz besteht für die vom Versicherungsnehmer zugunsten seines Abnehmers oder Auftraggebers vereinbarte Freistellung von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebender Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse bzw. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Erzeugnis den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/oder seine Leistungen abgeschlossen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Abnehmers oder Auftraggebers ein Mitverschulden/eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur insoweit Versicherungsschutz, als dies dem Verschuldens-/Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes bestimmt sein sollte. Die freigestellte Firma erwirbt keine direkten Ansprüche gegenüber der AXA Versicherung AG.“
(2) Es liegt in der Verantwortung des Kunden für einen geeigneten Versicherungsschutz für mögliche gegen ihn erhobene Ansprüche seitens seiner Abnehmer zu sorgen, soweit der Anspruch auf Fehler in seinem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist.
(3) Ferner weist KLG darauf hin, dass der Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Europäischen Union greift. Wenn und soweit der Kunde einen Vertrieb der KLG-Produkte im außereuropäischen Ausland beabsichtigt, wird er KLG hierüber spätestens bei der Beauftragung informieren und die Zustimmung von KLG einholen. Ohne Zustimmung von KLG ist ein Vertrieb der KLG-Produkte im außereuropäischen Ausland nicht gestattet.
12. SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN
(1) Alle bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechte und Know-How verbleiben bei KLG. Dies gilt auch für etwaige Schutzrechte und Know-How, die während der Entwicklung und Herstellung von Private Label Produkten bzw. Kundensynthesen entstehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige ihm überlassene Informationen, die eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte und Know-How von KLG betreffen, zu Zwecken außerhalb dieses Vertrages (z.B. eigene Herstellung) zu nutzen.
(2) Werden nach wirksamem Vertragsschluss zwischen KLG und dem Kunden Verletzungen von Schutzrechten gegenüber dem Kunden von dritter Seite geltend gemacht und wird die Nutzung von KLG-Produkten hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird KLG innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen die KLG-Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. KLG ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Vorgehensweise den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln und die KLG-Produkte gegen Erstattung der vom Kunden bezahlten Vergütung nach Abzug eines angemessenen Wertersatzes für Produkte, die nicht zurückgeführt werden können, zurücknehmen.
(3) Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten durch KLG-Produkte erhoben, so hat der Kunde KLG die alleinige Entscheidung über die Führung hieraus resultierender Streitigkeiten zu überlassen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KLG keinen Vergleich schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. KLG trägt die gesamten Kosten einer eventuell notwendig werdenden rechtlichen Auseinandersetzung.
(4) Eine Haftung von KLG wegen Schutzrechtsverletzungen entfällt, sofern KLG-Produkte in nicht von KLG autorisierter Form benutzt wurden.
(5) Der Kunde garantiert, dass von ihm bereitgestellte Spezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte KLG in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, KLG von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit diese Ansprüche Dritter auf die Kundenspezifikationen zurückzuführen sind.
13. GEHEIMHALTUNG
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang des Vertrages zur Verfügung gestellten oder bekannten gewordenen Informationen, einschließlich Informationen über die Beschaffenheit der KLG-Produkte und über Analysen-, Entwicklungs-, Synthese- und Prozesstechnik geheim zu halten.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (CISG).
(4) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertag ist das LG Köln ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleibt KLG zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Kunden berechtigt.
(5) KLG ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus dem oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich aller Fragen hinsichtlich seiner Existenz, Gültigkeit oder Beendigung anstatt durch ordentliche Gerichte durch ein Schiedsverfahren in Paris nach der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ("ICC") entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll aus 3 Schiedsrichtern bestehen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Im Falle einer beabsichtigten Klageerhebung durch den Kunden, ist KLG auf Aufforderung des Kunden verpflichtet, innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist die Wahl über die Anrufung des Schiedsgerichts zu treffen. Trifft KLG innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Entscheidung oder entscheidet sich KLG gegen die Anrufung des Schiedsgerichts, so erlischt das Recht von KLG zur Anrufung des Schiedsgerichts.
Ende der AGB. 14.05.2018.